In unseren Szenarien werden ihnen rechtliche Optionen vorgeschlagen, die weiterhelfen, mit komplizierten rechtlichen Situationen umzugehen und ihnen aufzeigen, was zu tun ist.
Wir wissen, wie wichtig es ist, ihre Interessen zu verfolgen, und werden sie immer mit dem Gesetz und einer ausgezeichneten Beratung unterstützen.
Sofern und soweit Ihr Vertrieb unmittelbar durch Ihr Unternehmen erfolgt, sind hierfür in erster Linie Besonderheiten des Wettbewerbsrechts und des Datenschutzrechts zu beachten. Hinzu kommt natürlich das allgemeine Vertragsrecht, etwa auch bei der Abfassung Ihrer Allgemeinen Geschäfts-/Lieferbedingungen. Bei dem immer größere Bedeutung einnehmenden Direktvertrieb über das Internet sind zudem besondere Vorschriften für den Fernabsatz zu beachten. Gleiches gilt bei sonstigen Formen des ‚Direct Marketing‘, etwa im Versandhandel. In Betracht kommt weiterhin der Vertrieb über eigene Tochtergesellschaften. Im Übrigen kommt der Vertrieb unter Einbindung selbständiger Unternehmer (sog. ‚Vertriebsmittler‘) in Betracht. Je nach Umfang der Einbindung in die eigene Vertriebsstruktur sind hierbei unterschiedliche rechtliche Besonderheiten zu beachten:
Der selbständige Makler vermittelt den Vertragsschluss und erhält hierfür eine Provision. Für gewöhnlich ist er jedoch in die Vertriebsorganisation nicht nennenswert eingebunden.
Der selbständige Handelsvertreter vermittelt in aller Regel nicht nur den Vertragsschluss, sondern vertritt Sie als Unternehmer hierbei. Er ist zudem in Ihre Vertriebsorganisation eingebunden. Hierbei sind dann Grenzen zu beachten, die sich aus seiner Selbstständigkeit sowie dem Kartellrecht ergeben, anderenfalls würde er wie ein Arbeitnehmer behandelt. Bei Beendigung der Zusammenarbeit hat der Handelsvertreter zudem Anspruch auf Ausgleich für die vermittelten Vertragsbeziehungen, soweit diese Ihnen auch weiterhin zugutekommen.
Der selbständige (Vertrags-) Händler vertreibt Ihre Produkte oder Dienstleistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Auch der Händler ist jedoch oftmals in die eigene Vertriebsstruktur eingebunden durch Schulungsmaßnahmen, Auflagen für Werbung und Produktpräsentation bis hin zur Gestaltung des Geschäftslokals, gegebenenfalls auch durch Beschränkungen beim Vertrieb sonstiger Produkte. Hierbei sind dann insbesondere die Schranken des Kartellrechts zu beachten, zudem hat er bei Beendigung einer derart intensiven Geschäftsbeziehung dann unter Umständen wie der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch.
Der (formell ebenfalls) selbständige Franchisenehmer tritt ebenfalls im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf. Er hat von Ihnen die Lizenz zum Betrieb eines bestimmten ‚Systems‘ erworben, das von Ihnen entworfen und zentral beworben wird und für die er an Sie eine Systemvergütung entrichtet. Je nach Umfang der vertraglichen Beschränkungen, denen der Franchisenehmer unterliegt, sind hierbei insbesondere die Schranken des Kartellrechts zu beachten. Bei umfassenden Einschränkungen der formell selbständige Franchisenehmer besteht zudem die Gefahr, dass dieser als Ihr Arbeitnehmer zu gelten hat.
Bei der Entscheidung, wie Sie Ihren Vertrieb gestalten (oder auch umgestalten) wollen, sind gerade auch die vorstehend nur skizzierten rechtlichen Besonderheiten mit zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung des Vertriebs über selbständige Vertriebsmittler ist bei der Gestaltung der Verträge mit diesen dann, neben den Einzelheiten der Abwicklung, insbesondere auch darauf zu achten, dass die Schranken des Kartellrechts eingehalten werden und der Vertriebsmittler nicht aufgrund zu starker Beschränkungen sei-ner Selbständigkeit als Arbeitnehmer gilt. Darüber hinaus sind auch die eigentlichen Verträge mit Ihren Kunden zu gestalten, einschließlich hierbei zu verwendender Allgemeiner Geschäfts-/Lieferbedingungen.
Wir verfügen über eine langjährige Erfahrung beim Aufbau und der Betreuung verschiedenster Vertriebsmittlungssysteme, im Eigenvertrieb und dem Vertrieb über Tochtergesellschaften (im In- und insbesondere auch im Ausland) ebenso wie beim Vertrieb über Vertriebsmittler.