In unseren Szenarien werden ihnen rechtliche Optionen vorgeschlagen, die weiterhelfen, mit komplizierten rechtlichen Situationen umzugehen und ihnen aufzeigen, was zu tun ist.
Wir wissen, wie wichtig es ist, ihre Interessen zu verfolgen, und werden sie immer mit dem Gesetz und einer ausgezeichneten Beratung unterstützen.
Der Unternehmer haftet, sofern nicht eine die haftungbeschränkende/ausschließende Rechtsform gewählt wurde, für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Eine (beschränkte) Haftung kommt hier dann zudem (je nach gewählter Rechtsform) in Betracht, wenn Sie Ihre Einlage nicht oder nicht ordnungsgemäß geleistet haben oder diese an Sie zurückgezahlt wurde. Und ebenso kommt Ihre Haftung als Gesellschafter (in eng begrenzten Ausnahmefällen) in Betracht, wenn Sie Ihre Gesellschafterstellung zum Nachteil des Unternehmens ausgenutzt haben. Ebenso unterliegen Sie Haftungsrisiken aus Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer oder Vorstand. Im Übrigen haften Sie persönlich, wenn Sie für geschäftliche Verbindlichkeiten persönlich die Haftung übernommen haben. Darlehensgeber verlangen dies häufig, wenn Sie für Ihr Unternehmen eine Rechtsform (etwa die GmbH) gewählt haben, die ihre persönliche Haftung an sich ausschließt. Dies kann etwa durch eine Bürgschaft geschehen sein. Ebenso haften Sie mit Ihrem Privatvermögen, sofern und soweit Sie dieses zur Sicherheit für geschäftliche Verbindlichkeiten belastet haben, etwa durch Bestellung einer Grundschuld auf Ihre Privatimmobilie.
Zunächst gilt es, die für Sie möglichen Haftungsszenarien herauszuarbeiten. Diese sind dann in einem zweiten Schritt, soweit möglich, einzugrenzen. Gegebenenfalls bietet sich der Wechsel der Rechtsform an. Mangel der Kapitalaufbringung lassen sich womöglich nachträglich ‚heilen‘. Alternativ kann hierfür aber auch lediglich eine private Rückstellung gebildet werden für den Fall, dass Sie in der Zukunft insoweit auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Deren Risiko der Haftung als Geschäftsführer oder Vorstand kann durch prophylaktische Maßnahmen sowie die Versicherung des Haftungsrisikos begegnet werden. Hinsichtlich der durch Besicherung von geschäftlichen Verbindlichkeiten persönlich übernommenen Haftung kommt womöglich in Abstimmung mit den Gläubigern eine Neuordnung der Sicherheiten in Betracht. So kann es sinnvoll sein, die (umfassende) persönliche Haftung des Bürgen zu ersetzen durch die Belastung einzelner Sachwerte. Ansonsten ist zu erwägen, bislang hinsichtlich Ihrer geschäftlichen Verbindlichkeiten unbelastete Vermögenswerte auf Ihren Ehe-/Lebenspartner oder andere Vertraute zu übertragen, um diese ‚für den Fall der Fälle‘ der Haftung zu entziehen. Zu beachten ist allerdings zum einen, dass hierbei, um Missbrauchen vorzubeugen, bestimmte Fristen zu beachten sind, innerhalb derer Ihre Gläubiger die Übertragung der Vermögenswerte noch anfechten und hierdurch auch weiterhin auf diese Werte zugreifen können. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass ein solches Vorgehen durchaus ein ‚Geschmäckle‘ haben kann mit der Folge, dass gerade in Krisenzeiten Kreditinstitute Ihnen keine weiteren Mittel mehr zur Verfügung stellen oder aber verlangen, dass auch die übertragenen Vermögenswerte doch wieder mit in die Haftung genommen werden.
Wir verfügen über langjährige Erfahrung bei der Beratung mittelständischer Unternehmen und Unternehmer, gerade auch an der Schnittstelle von Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie Finanzfragen. Wir beraten Sie bei der Bestandsaufnahme und der Begrenzung Ihrer persönlichen Haftung unter Berücksichtigung der hierfür von Gesetz und Rechtsprechung aufgestellten (zahlreichen) Kriterien.