In unseren Szenarien werden ihnen rechtliche Optionen vorgeschlagen, die weiterhelfen, mit komplizierten rechtlichen Situationen umzugehen und ihnen aufzeigen, was zu tun ist.
Wir wissen, wie wichtig es ist, ihre Interessen zu verfolgen, und werden sie immer mit dem Gesetz und einer ausgezeichneten Beratung unterstützen.
Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer sind selbständige Unternehmer. Dies sollte an sich bedeuten, dass mit ihnen bestehende Vertragsbeziehungen auch wieder beendet werden können. Dies ist grundsätzlich auch zutreffend, wobei selbstverständlich gegebenenfalls bestehende Kündigungsfristen beachtet werden müssen. Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer sind jedoch in die Vertriebsorganisation des Unternehmers eingebunden, was unter Umständen mit erheblichen Investitionen des Vertriebsmittlers einhergeht. Zudem und insbesondere haben diese dem Unternehmer aber womöglich Kunden zugeführt oder bestehende Kundenbeziehungen ausgebaut, was dem Unternehmer dann auch nach der Beendigung der Zusammenarbeit mit den Vertriebsmittlern noch zugutekommt. Aus diesem Grund ist für den Handelsvertreter gesetzlich vorgesehen, dass der Unternehmer bei Beendigung der Zusammenarbeit einen Ausgleich zu zahlen hat, sofern und soweit ihm aus vom Handelsvertreter geworbenen Geschäftsbeziehungen auch weiterhin Vorteile zufließen und umgekehrt dem Handelsvertreter insoweit dann zukünftig Provisionsansprüche entgehen. Der Höhe nach ist dieser Ausgleichsanspruch beschränkt auf maximal eine durchschnittliche Jahresprovision. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend dann auch für die Beendigung der Vertragsbeziehungen mit Vertragshändlern und Franchisenehmern. Der Ausgleichsanspruch entfällt allerdings u. a. dann, wenn
Über den Ausgleichsanspruch wird nicht selten Streit geführt. Dies betrifft zum einen die Höhe des Anspruchs. Zum anderen wird oftmals aber auch, und sei es nur aus verhandlungstaktischen Gründen, über das Bestehen des Anspruchs selbst gestritten. Bei der Kündigung durch den Handelsvertreter beruft dieser sich dann darauf, dass ihm die Zusammenarbeit aufgrund des vorherigen Verhaltens des Unternehmers unzumutbar sei. Und umgekehrt beruft sich der Unternehmer bei von ihm erklärter Kündigung dann darauf, dass hierfür aufgrund des vorherigen Verhaltens des Vertriebsmittlers ein wichtiger Grund bestehe.
Zunächst ist bei der Entscheidung, ob ein mit einem Vertriebsmittler bestehendes Vertragsverhältnis beendet werden soll, die Frage des Ausgleichsanspruchs mit zu berücksichtigen. Will der Unternehmer kündigen, sollte er überlegen, ob für die Kündigung ein wichtiger Grund besteht, der die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Wenn er sich hierauf berufen möchte, um so den Ausgleichsanspruch zu umgehen, ist der Handelsvertreter aber in aller Regel zuvor abzumahnen. Hierbei ist dann wiederum zu beachten, dass ein wichtiger Kündigungsgrund nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden kann; eine unberechtigte Abmahnung macht umgekehrt aber unter Umständen die Zusammenarbeit für den Vertriebsmittler unzumutbar, der dann seinerseits zur Kündigung berechtigt ist, ohne hierdurch den Ausgleichsanspruch zu verlieren. Aufgrund dieser Vielzahl von Fallstricken und den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ist daher dringend anzuraten, hierbei nicht ohne rechtlichen Rat und Beistand vorzugehen! Will der Handelsvertreter kündigen, ohne den Ausgleichsanspruch zu verlieren, sollte ebenfalls überlegt werden, ob für die Kündigung ein sachlicher Grund vorliegt. Hier gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend, wobei für den ’sachlichen Grund‘ bei der Kündigung durch den Handelsvertreter weniger strenge Voraussetzungen gelten als für den ‚wichtigen Grund‘ bei der Kündigung durch den Unternehmer.
Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungen bei der Beratung und Vertretung sowohl von Unternehmern als auch von Handelsvertretern und anderen Vertriebsmittlern im Zusammenhang mit der Beendigung von Vertriebsverträgen und den hiermit verbundenen Ausgleichsansprüchen.