In unseren Szenarien werden ihnen rechtliche Optionen vorgeschlagen, die weiterhelfen, mit komplizierten rechtlichen Situationen umzugehen und ihnen aufzeigen, was zu tun ist.
Wir wissen, wie wichtig es ist, ihre Interessen zu verfolgen, und werden sie immer mit dem Gesetz und einer ausgezeichneten Beratung unterstützen.
Als GmbH-Geschäftsführer haben Sie die Sorgfaltspflichten eines ‚ordentlichen Geschäftsmannes‘ zu beachten. Dieser Sorgfaltsmaßstab berücksichtigt, dass Sie bei Ihren unternehmerischen Entscheidungen bisweilen falsch liegen können. Hier wird Ihnen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zugebilligt. Ihre Entscheidungen müssen aber auf der Grundlage angemessener Informationen und zum Wohle des Unternehmens getroffen werden.
Daneben haben Sie natürlich die allgemeinen Vorschriften und Gesetze zu beachten. Darüber hinaus treffen Sie spezifische gesellschaftsrechtliche Vorschriften. Diese haben Sie etwa im Gründungsstadium der Gesellschaft sowie bei Kapitalmaßnahmen zu beachten. Schließlich treffen Sie als Geschäftsführer besondere Pflichten in der Krise des Unternehmens. Diese Pflichten beinhalten bei Insolvenzreife, ‚ohne schuldhaftes Zögern‘ einen Insolvenzantrag zu stellen.
Verletzten Sie diese Pflichten, sind Sie der Gesellschaft gegenüber (!) zum Schadenersatz verpflichtet. Sie werden häufig erst dann in Anspruch genommen, wenn Sie entweder nicht mehr für die Gesellschaft tätig sind oder aber im Falle der Insolvenz. Daneben kann Ihre Haftung in einzelnen Fällen aber auch gegenüber Dritten bestehen.
Sie müssen gewährleisten, dass sämtliche unternehmerische Entscheidungen auf einer ausreichenden Informationsgrundlage getroffen werden, nachvollziehbar und vor allem ausreichend dokumentiert sind. Hierfür sind klare Berichts- und Entscheidungsstrukturen zu schaffen. Diese Strukturen sind dann natürlich auch einzuhalten. Darüber hinaus ist eine ausreichende Dokumentation der Entscheidungsvorbereitung und -findung unerlässlich (sog. ‚Corporate Compliance‘). Durch die Schaffung entsprechender Organisations- und Kontrollstrukturen haben Sie sicherzustellen, dass die allgemeinen Vorschriften und Gesetze im Unternehmen bekannt sind, eingehalten werden und dass Verstöße unternehmensintern sanktioniert werden.
Zudem sollten Sie als Geschäftsführer für ‚den Fall der Fälle‘ durch eine Versicherung abgesichert sein (sogenannte ‚Directors and Officers – D&O-Versicherung‘), die zumindest einen erheblichen Teil der vorstehend skizzierten Haftungsrisiken abdeckt.
Wenn Sie von der Gesellschaft, einem Insolvenzverwalter oder einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, müssen Sie nachweisen, dass Sie bei den betreffenden Maßnahmen Ihre Sorgfaltspflichten beachtet haben. Entsprechend hohe Anforderungen sind an Ihre Verteidigung zu stellen. Dies ist problematisch, wenn Sie zwischenzeitlich Ihre Funktion nicht mehr ausüben und keinen Zugriff mehr auf Geschäftsunterlagen haben.
Wir verfügen über umfassende Erfahrungen bei der Vertretung von Geschäftsführern und bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern. Sollten Sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, vertreten wir Sie. Wollen Sie andererseits Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer durchsetzen, vertreten wir die Gesellschaft.
Aufgrund unserer Erfahrungen beraten wir Sie aber auch bei der Schaffung von Compliance Strukturen sowie der angemessenen Absicherung von Haftungsrisiken, u. a. durch D&O-Versicherungen. Gerade die Haftungsprävention durch ein effizientes Compliance System liegt dabei im Interesse des von Ihnen vertretenen Unternehmens. Ein Haftungsfall sollte nach Möglichkeit gar nicht erst eintreten.