In unseren Szenarien werden ihnen rechtliche Optionen vorgeschlagen, die weiterhelfen, mit komplizierten rechtlichen Situationen umzugehen und ihnen aufzeigen, was zu tun ist.
Wir wissen, wie wichtig es ist, ihre Interessen zu verfolgen, und werden sie immer mit dem Gesetz und einer ausgezeichneten Beratung unterstützen.
Ist Ihre Gesellschaft insolvenzreif, d. h. überschuldet oder zahlungsunfähig, sind Sie als Geschäftsführer oder Vorstand verpflichtet, unverzüglich, jedenfalls aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife beim Insolvenzgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Verletzten Sie diese Pflicht, haften Sie auf Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens und machen sich strafbar. Zudem sind Sie der Gesellschaft zum Ersatz jener Zahlungen verpflichtet, die Sie nach Eintritt der Insolvenzreife noch bewirkt haben. Um die Sache noch komplizierter zu machen, machen Sie sich womöglich umgekehrt strafbar, wenn Sie bestimmte Zahlungen nicht mehr vornehmen, insbesondere wenn Sie die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht mehr an die Sozialversicherungsträger weiterleiten. Der Versuchung, schnell noch einzelnen Gläubigern (oder gar sich selbst) Befriedigung zu verschaffen oder Vermögensgegenstände ‚beiseite zu schaffen‘, sollte nicht nachgegeben werden. Derlei Geschäfte im Vorfeld der Insolvenz sind in vielen Fällen anfechtbar, d. h. der Insolvenzverwalter kann später deren Rückabwicklung verlangen. Zudem verletzten Sie hiermit aber auch Ihre Pflichten als Geschäftsführer, was zum einen die persönliche Haftung für den hierdurch entstandenen Schaden zur Folge haben kann, zum anderen aber auch strafrechtlich sanktioniert ist. Nachdem Sie den Insolvenzantrag gestellt haben, bestehen ebenfalls noch vielerlei Fallstricke. So sind Sie verpflichtet, dem Insolvenzgericht sowie dem Insolvenzverwalter umfassende Auskünfte zu erteilen und diese bei der Arbeit zu unterstützen. Zunächst setzt das Amtsgericht einen vorläufigen Verwalter ein, der die Insolvenzmasse sichert und erste Prüfungen anstellt, ob das Unternehmen noch zu retten ist oder wie weiter zu verfahren ist. Sie als Geschäftsführer bleiben zumeist formell weiter im Amt, ob Sie noch im Tagesgeschäft amtieren, hängt vom Einzelfall ab. Und auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergangen ist, greift dieser ebenfalls oft noch auf Ihre Erfahrung und Hilfe zurück. In jedem Fall aber sind Sie ab Insolvenzantragstellung nicht mehr berechtigt, ohne Zustimmung weiter über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen. Verstöße hiergegen haben zur Folge, dass die Verfügungen unwirksam sind, darüber hinaus machen Sie sich hierdurch womöglich aber auch schadensersatzpflichtig und strafbar.
Spätestens im Stadium der (bevorstehenden) Insolvenz ist Ihnen dringend zu raten, sachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies beginnt bei der Frage, ob Insolvenzreife besteht und daher Insolvenzantrag zu stellen ist, gilt ebenso aber auch für die eigentliche Insolvenzantragstellung und sodann die mit vielerlei Restriktionen belegte weitere Tätigkeit. Und noch ein weiterer Punkt ist zu beachten: Die Insolvenz erhöht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter Sie auf Schadensersatz wegen in der Vergangenheit begangener Pflichtverletzungen oder aber der verspäteten Insolvenzantragstellung in Anspruch nimmt. Hierfür ist geeignete Vorsorge zu treffen.
Wir verfügen über jahrelange Erfahrung mit der Beratung von Insolvenzverwaltern und Insolvenzgläubigern, aber gerade auch mit der Beratung von Gesellschaftern und Geschäftsführern im Falle der Insolvenz. Mit unserer Hilfe können Sie für diesen schlimmsten aller für Ihr Unternehmen denkbaren Fälle daher zumindest sicherstellen, die zahlreichen hierbei bestehenden Fallstricke, soweit möglich, zu umgehen.